URHEBERRECHTSGESETZ
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§ 1 UrhG Werke der Literatur und der Kunst.
UrhG - Urheberrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.05.2025
- (1)
- Absatz eins
- Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.
- (2)
- Absatz 2
- Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 3 UrhG Werke der bildenden Künste.
UrhG - Urheberrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.05.2025
- (1)
- Absatz eins
- Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).
- (2)
- Absatz 2
- Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) sind durch ein photographisches oder durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte Werke.
§ 5 UrhG Bearbeitungen.
UrhG - Urheberrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.05.2025
- (1)
- Absatz eins
- Übersetzungen und andere Bearbeitungen werden, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt.
- (2)
- Absatz 2
- Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benutzten Werke ein selbständiges neues Werk darstellt.
§ 8 UrhG Veröffentlichte Werke.
UrhG - Urheberrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.05.2025
§ 8.
Paragraph 8,
Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
§ 9 UrhG Erschienene Werke.
UrhG - Urheberrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.05.2025
- (1)
- Absatz eins
- Ein Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung der Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden ist, daß Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind.
- (2)
- Absatz 2
- Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu dem im Inland erschienenen Werken.
§ 10 UrhG Der Urheber.
UrhG - Urheberrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.05.2025
- (1)
- Absatz eins
- Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
- (2)
- Absatz 2
- In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Urheber“, wenn sich nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 1 das Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.
§ 11 UrhG Miturheber.
UrhG - Urheberrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.05.2025
- (1)
- Absatz eins
- Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, so steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu.
- (2)
- Absatz 2
- Jeder Miturheber ist für sich berechtigt, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen. Zu einer Änderung oder Verwertung des Werkes bedarf es des Einverständnisses aller Miturheber. Verweigert ein Miturheber seine Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann ihn jeder andere Miturheber auf deren Erteilung klagen. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig.
- (3)
- Absatz 3
- Die Verbindung von Werken verschiedener Art - wie die eines Werkes der Tonkunst mit einem Sprachwerk oder einem Filmwerk - begründet an sich keine Miturheberschaft.
§ 12 UrhG Vermutung der Urheberschaft.
UrhG - Urheberrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.05.2025
- (1)
- Absatz eins
- Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf einem Urstück eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber (§ 10, Absatz 1) des Werkes, wenn die Bezeichnung in der Angabe seines wahren Namens oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder - bei Werken der bildenden Künste - in einem solchen Künstlerzeichen besteht.
- Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf einem Urstück eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber (Paragraph 10,, Absatz 1) des Werkes, wenn die Bezeichnung in der Angabe seines wahren Namens oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder - bei Werken der bildenden Künste - in einem solchen Künstlerzeichen besteht.
- (2)
- Absatz 2
- Dasselbe gilt von dem, der bei einem öffentlichen Vortrag, einer öffentlichen Aufführung oder Vorführung, bei einer Rundfunksendung oder öffentlichen Zurverfügungstellung des Werkes auf die im Absatz 1 angegebene Art als Urheber bezeichnet wird, wenn nicht die im Absatz 1 aufgestellte Vermutung der Urheberschaft für einen anderen spricht.
§ 13 UrhG Ungenannte Urheber.
UrhG - Urheberrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.05.2025
§ 13.
Paragraph 13,
Solange der Urheber (§ 10, Absatz 1) eines erschienenen Werkes nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, gilt der Herausgeber oder, wenn ein solcher auf den Werkstücken nicht angegeben ist, der Verleger als mit der Verwaltung des Urheberrechtes betrauter Bevollmächtigter des Urhebers. Auch ist der Herausgeber oder Verleger in einem solchen Falle berechtigt, Verletzungen des Urheberrechtes im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen.
§ 14 UrhG 1. Verwertungsrechte.
UrhG - Urheberrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.05.2025
- (1)
- Absatz eins
- Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte).
- (2)
- Absatz 2
- Der Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung darf diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu (Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht) erteilt.
- (3)
- Absatz 3
- Die öffentliche Mitteilung des Inhaltes eines Werkes der Literatur oder der Filmkunst ist dem Urheber vorbehalten, solange weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist.
§ 15 UrhG Vervielfältigungsrecht.
UrhG - Urheberrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.05.2025
- (1)
- Absatz eins
- Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen.
- (2)
- Absatz 2
- Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger), wie zum Beispiel auf Filmstreifen oder Schallplatten.
- (3)
- Absatz 3
- Solchen Schallträgern stehen der wiederholbaren Wiedergabe von Werken dienende Mittel gleich, die ohne Schallaufnahme durch Lochen, Stanzen, Anordnen von Stiften oder auf ähnliche Art hergestellt werden (Drehorgeln, Spieldosen u. dgl.).
- (4)
- Absatz 4
- Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfaßt das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk danach auszuführen.
§ 16 UrhG Verbreitungsrecht.
UrhG - Urheberrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.05.2025
- (1)
- Absatz eins
- Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.
- (2)
- Absatz 2
- Solange ein Werk nicht veröffentlicht ist, umfaßt das Verbreitungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk durch öffentliches Anschlagen, Auflegen, Aushängen, Ausstellen oder durch eine ähnliche Verwendung von Werkstücken der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
- (3)
- Absatz 3
- Dem Verbreitungsrecht unterliegen - vorbehaltlich des § 16a - Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind.
- Dem Verbreitungsrecht unterliegen - vorbehaltlich des Paragraph 16 a, - Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind.
- (4)
- Absatz 4
- Dem an einem Werke der bildenden Künste bestehenden Verbreitungsrecht unterliegen Werkstücke nicht, die Zugehör einer unbeweglichen Sache sind.
- (5)
- Absatz 5
- Wo sich dieses Gesetz des Ausdrucks „ein Werk verbreiten“ bedient, ist darunter nur die nach den Absätzen 1 bis 3 dem Urheber vorbehalten Verbreitung von Werkstücken zu verstehen.
§ 16a UrhG Vermieten und Verleihen
UrhG - Urheberrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.05.2025
- (1)
- Absatz eins
- § 16 Abs. 3 gilt nicht für das Vermieten (Abs. 3) von Werkstücken.
- Paragraph 16, Absatz 3, gilt nicht für das Vermieten (Absatz 3,) von Werkstücken.
- (2)
- Absatz 2
- § 16 Abs. 3 gilt für das Verleihen (Abs. 3) von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
- Paragraph 16, Absatz 3, gilt für das Verleihen (Absatz 3,) von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
- (3)
- Absatz 3
- Im Sinn dieser Bestimmung ist unter Vermieten die zeitlich begrenzte, Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung zu verstehen, unter Verleihen die zeitlich begrenzte, nicht Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung, Artothek und dergleichen).
- (4)
- Absatz 4
- Die Abs. 1 und 2 gelten nicht
- Die Absatz eins und 2 gelten nicht
- 1.
- Ziffer eins
- für das Vermieten und Verleihen zum Zweck der Rundfunksendung (§ 17) sowie des öffentlichen Vortrags und der öffentlichen Aufführung und Vorführung (§ 18),
- für das Vermieten und Verleihen zum Zweck der Rundfunksendung (Paragraph 17,) sowie des öffentlichen Vortrags und der öffentlichen Aufführung und Vorführung (Paragraph 18,),
- 2.
- Ziffer 2
- für Werke der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).
- (5)
- Absatz 5
- Gestattet ein Werknutzungsberechtigter oder der nach § 38 Abs. 1 berechtigte Filmhersteller gegen Entgelt anderen das Vermieten oder Verleihen von Werkstücken, so hat der Urheber gegen den Werknutzungsberechtigten beziehungsweise den Filmhersteller einen unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an diesem Entgelt. Steht der Vergütungsanspruch für das Verleihen von Werkstücken nach dem Gesetz oder auf Grund eines Vertrages einem anderen zu, so hat der Urheber einen unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an der Vergütung.
§ 19 UrhG Schutz der Urheberschaft.
UrhG - Urheberrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.05.2025
- (1)
- Absatz eins
- Wird die Urheberschaft an einem Werke bestritten oder wird das Werk einem anderen als seinem Schöpfer zugeschrieben, so ist dieser berechtigt, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen. Nach seinem Tode steht in diesem Fällen den Personen, auf die das Urheberrecht übergegangen ist, das Recht zu, die Urheberschaft des Schöpfers des Werkes zu wahren.
- (2)
- Absatz 2
- Ein Verzicht auf dieses Recht ist unwirksam.
§ 20 UrhG Urheberbezeichnung.
UrhG - Urheberrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.05.2025
- (1)
- Absatz eins
- Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist.
- (2)
- Absatz 2
- Eine Bearbeitung darf mit der Urheberbezeichnung nicht auf eine Art versehen werden, die der Bearbeitung den Anschein eines Originalwerkes gibt.
- (3)
- Absatz 3
- Vervielfältigungsstücke von Werken der bildenden Künste darf durch die Urheberbezeichnung nicht der Anschein eines Urstückes verliehen werden.
§ 21 UrhG Werkschutz.
UrhG - Urheberrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.05.2025
- (1)
- Absatz eins
- Wird ein Werk auf eine Art, die es der Öffentlichkeit zugänglich macht, benutzt oder zum Zweck der Verbreitung vervielfältigt, so dürfen auch von dem zu einer solchen Werknutzung Berechtigten an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vorgenommen werden, soweit nicht der Urheber einwilligt oder das Gesetz die Änderung zuläßt. Zulässig sind insbesondere Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden.
- (2)
- Absatz 2
- Für Urstücke von Werken der bildenden Künste gelten die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann, wenn die Urstücke nicht auf eine Art benutzt werden, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht.
- (3)
- Absatz 3
- Die Erteilung der Einwilligung zu nicht näher bezeichneten Änderungen hindert den Urheber nicht, sich Entstellungen, Verstümmelungen und anderen Änderungen des Werkes zu widersetzen, die seine geistigen Interessen am Werke schwer beeinträchtigen.
§ 22 UrhG
UrhG - Urheberrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.05.2025
Paragraph 22,
Der Besitzer eines Werkstückes hat es dem Urheber auf Verlangen zugänglich zu machen, soweit es notwendig ist, um das Werk vervielfältigen zu können; hiebei hat der Urheber die Interessen des Besitzers entsprechend zu berücksichtigen. Der Besitzer ist nicht verpflichtet, dem Urheber das Werkstück zu dem angeführten Zwecke herauszugeben; auch ist er dem Urheber gegenüber nicht verpflichtet, für die Erhaltung des Werkstückes zu sorgen.
§ 23 UrhG
UrhG - Urheberrechtsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.05.2025
- (1)
- Absatz eins
- Das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf Sondernachfolger übertragen werden.
- (2)
- Absatz 2
- Wird die Verlassenschaft eines Miturhebers von niemand erworben und auch nicht als erbloses Gut vom Staat übernommen, so geht das Miturheberrecht auf die anderen Miturheber über. Dasselbe gilt im Falle des Verzichtes eines Miturhebers auf sein Urheberrecht, soweit dieser Verzicht wirkt.
- (3)
- Absatz 3
- Im übrigen ist das Urheberrecht unübertragbar.
- (4)
- Absatz 4
- Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen über, so sind auf sie die für Miturheber (§ 11) geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
- Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen über, so sind auf sie die für Miturheber (Paragraph 11,) geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.